Der Sächsische Städte- und Gemeindetag informiert mit seinem Tagesbrief 02/20 vom 20.03.2020 zum Corona-Virus über weitere wichtige Themen wie z. B. Verzicht auf Elternbeiträge aufgrund der Schließung der Kitas oder auch die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz, wobei der Arbeitgeber einen Antrag stellen muss.
Verzicht auf Elternbeiträge aufgrund der Schließung der Kitas
Wir möchten Sie über die heutige Vereinbarung der Staatsregierung mit den kommunalen Landesverbänden informieren:
Sachsens Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich am 20. März zur Erstattung von Kitagebühren verständigt.
1. Für den Zeitraum der Schließung von Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege und Horten werden keine Elternbeiträge erhoben.
2. Bis zu einer gesetzlichen Regelung werden die Städte und Gemeinden in die Vorfinanzierung gehen. Die Kosten belaufen sich auf rund 28,3 Millionen Euro.
3. Der Freistaat wird die kommunalen Belastungen durch eine zentrale Finanzierungsregelung kompensieren.
4. Landkreise, Städte und Gemeinden sowie die Staatsregierung sind sich darin einig, die Gespräche fortzuführen, um die enormen Herausforderungen gemeinsam und solidarisch zu meistern.
Über die weiteren Einzelheiten werden wir zu gegebener Zeit informieren.
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Antragstellung durch den Arbeitgeber
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34,42 IfSG) oder unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und einen Verdienstausfall erleidet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Die Anträge sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Die Antragsformulare für Arbeitgeber sind und unter folgendem Link abrufbar: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854
Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Entschädigung nicht gezahlt wird, wenn aufgrund einer Allgemeinverfügung eine Betriebsstätte geschlossen wird (z. B. Schließung der Kindertagesstätten aufgrund der Allgemeinverfügung des SMS).
Die Entschädigungszahlung erfolgt nur dann, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot nach §§ 34, 42 IfSG im Einzelfall ausgesprochen worden ist.
Amtliche Quellen zum Covid-19:
Informationsportal Coronavirus in Sachsen